In Deutschland ist laut § 218 des Strafgesetzbuches eine Abtreibung unter bestimmten Bedingungen (Indikationen) nicht strafbar. Für frühe Abtreibungen gilt die sog. soziale Indikation. Das heißt: Eine Schwangere kann in den ersten drei Monaten nicht nur aus medizinischen, sondern auch aus sozialen, psychischen und anderen Gründen mit ärztlicher Hilfe ungestraft abtreiben, wenn sie eine Beratung nachweisen kann und drei Tage Bedenkzeit eingehalten hat. All das muss aber, wie gesagt, innerhalb einer Frist von drei Monaten, also in den ersten 12 Wochen der Schwangerschaft, geschehen. Diese gesetzliche Regelung ist deshalb auch als „Fristenlösung“ bekannt. Daneben gibt es auch noch eine kriminologische Indikation, wenn nämlich die Schwangerschaft durch eine Straftat (etwa eine Vergewaltigung) zustande gekommen ist. (In diesem Fall kann auch ohne Beratungsnachweis abgetrieben werden.) Nach der 12. Schwangerschaftswoche gilt nur noch die sog. medizinische Indikation, d.h. Abtreibungen dürfen nur vorgenommen werden "um eine Gefahr für das Leben oder die Gefahr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung des körperlichen und seelischen Gesundheitszustandes der Schwangeren abzuwenden". In der Praxis bedeutet dies gewöhnlich, dass vorgeburtliche Tests eine schwere Behinderung bzw. Missbildung des zu gebärenden Kindes feststellen und dies in einem ärztlichen Gutachten bescheinigt wird. In einem solchen Fall bleibt auch eine Spätabtreibung straffrei.
In Österreich gilt, wie in Deutschland, die Fristenlösung, d.h. die Abtreibung bleibt nach vorhergehender Beratung in den ersten 12 Wochen der Schwangerschaft straffrei. Die Straffreiheit gilt auch für spätere Abtreibungen, wenn die Schwangerschaft für die Schwangere Lebensgefahr oder die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung bedeutet (medizinische Indikation). Sie gilt ebenso, wenn das Kind schwer behindert geboren werden würde (eugenische Indikation).
In der Schweiz gilt, ähnlich wie in Deutschland und Österreich, die Fristenlösung, d. h. die Abtreibung bleibt bis zur 12. Woche der Schwangerschaft straffrei. Dabei muss die Schwangere schriftlich eine Notlage geltend machen und sich vorher beraten lassen.
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