jugendliche & junge erwachsene
sind keine kinder

JUGENDLICHE & JUNGE ERWACHSENE

SIND KEINE KINDER

Erklärung der deutschsprachigen sexualwissenschaftlichen Gesellschaften zur bevorstehenden EU-Kinderpornographie-Richtlinie

 

Auf Vorschlag der EU-Kommission von 2001 hatte der Europäische Rat 2004 einen „Rahmenbeschluss des Rates zur Bekämpfung der sexuellen Ausbeutung von Kindern und der Kinderpornographie" erlassen. Diesen will die Kommission, nunmehr auf der Grundlage des seit 1.1.2010 gültigen EU-Vertrages, durch eine ebenso titulierte, allerdings noch schärfere Richtlinie ersetzen. Die 27 Justizminister haben im EU-Ministerrat am 2.12.2010 bereits zugestimmt. Nur das Europäische Parlament kann und muss unbedingt noch Einwände erheben.

Der Vorschlag der Europäischen Kommission sieht nämlich nicht nur (die breit diskutierten) Internetsperren vor sondern verpflichtet die 27 Mitgliedstaaten auch zur (bislang öffentlich noch gar nicht problematisierten) Kriminalisierung von Erotika mit Erwachsenen und von gängigen Spielfilmen. Verboten wird dabei nicht nur Pornografie sondern jede Darstellung sexueller Vorgänge. Es gibt keine Ausnahme für Kunst oder Wissenschaft. Verboten werden daher auch weltberühmte Spielfilme wie die „Blechtrommel" oder übliche Pubertätskomödien, ja sogar der neue Harry-Potter-Film. Strafbar wird auch der private Besitz solcher Filme, samt Anzeigeverpflichtung für jedermann. Diese absurden Maßnahmen gefährden die wirksame Verfolgung wirklicher Kinderpornographie.

 

Innerhalb von 2 Jahren ab Inkrafttreten der Richtlinie müssen alle Mitgliedstaaten die neuen Straftatbestände eingeführt haben. Auch die deutsche Justizministerin hat im EU-Ministerrat zugestimmt, obwohl im Koalitionsvertrag der derzeitigen Bundesregierung die Notwendigkeit der Differenzierung zwischen Kindern einerseits und Jugendlichen betont wird und festge­halten ist, dass „Änderungen im Strafrecht, die nach europäischem Recht nicht geboten sind", rückgängig gemacht werden und die „aktuellen Überlegungen zu weitergehenden europäischen Vorgaben" abgelehnt werden.

Hauptargumente für die verschärfende Richtlinie sind, dass der frühere Rahmenbeschluss Defizite aufweise: nicht alle Straftatbestände in sämtlichen Mitgliedstaaten seien angeglichen worden; neue Formen des Missbrauchs und der Ausbeutung mittels neuer Informations­technologien würden nicht erfasst; es mangele an Möglichkeiten transnationaler Straf­verfolgung; es fehle an adäquaten Präventionsmaßnahmen.

Es ist zu begrüßen, dass auf Unionsebene verstärkt gegen die sexuelle Ausbeutung von Kindern vorgegangen werden soll. Jedoch eignet sich die jetzt geplante Richtlinie noch weniger als der Rahmenbeschluss von 2004 zur Zweckerreichung. Und noch massiver drohen unbeabsichtigte kontraproduktive Nebenwirkungen. Dies aus folgenden Gründen:

 

1. Symbolpolitik und Populismus

Richtigerweise verpflichtet Art. 24 der EU-Grundrechte-Charta die Mitgliedstaaten zur Gewährleistung des Kinderschutzes. Die geltenden Schutzgesetze sämtlicher EU-Mitglieds­staaten sowie die Vorgaben der entsprechenden Übereinkommen des Europarats und der UNO sind durchaus hinreichend, dieser Verpflichtung zu genügen. Sinnvoll sind EU-Gesetze, die diese Vorgaben unionsweit koordiniert umsetzen. In allen Mitgliedstaaten kommt es dabei entscheidend auf den Gesetzesvollzug durch Jugendschutz- und Sozialbehörden, Polizei und Justiz an. Dieser hängt wiederum von politischen Entscheidungen über Personal, Finanzierung und Kontrolle der entsprechenden Institutionen ab, welche durch die EU-Zentrale nicht zu steuern sind. Aussichtsreich sind nur substantiell problemzentrierte und angemessen komplexe Maßnahmen, welche den jeweiligen Gesellschaftsstrukturen und Rechtskulturen spezifisch Rechnung tragen.

Die enggeführte normative Gleichschaltung von 27 Nationen führt zu kulturellen Verwer­fungen und informellen Widerständen. Sie widerspricht - entgegen der apodiktischen Behauptung eines „umfassenden Konzepts" (Präambel Nr. 5 des Kommissionsentwurfs) - den europarechtlichen Grundprinzipien von Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit. Strafrechtsverschärfung auf dem Papier, statt auf - nicht zuletzt mit der sozioökonomischen Lageverschlechterung einhergehende - gesellschaftliche Bedingungen von Kindes-missbrauch bezogene soziale Maßnahmen: das ist symbolische Politik und reiner Populismus. Die Regelung verletzt, wenn Sie so Gesetz wird, insbesondere für die Mitgliedstaaten Deutschland und Österreich elementare Gesetzgebungs- und Strafrechtsgrundsätze von Verfassungsrang sowie das allgemeine und oberste Verfassungsprinzip der Verhältnismäßigkeit.

 

2. Falsche Grundannahmen

Bezeichnender Weise verzichtete die EU-Kommission für ihren Entwurf ausdrücklich auf die Einholung von externem Expertenwissen. Die zur Begründung angeführten empirischen Annahmen sind dementsprechend vage und teilweise falsch. Sie können eine derart weit­gehende Einschränkung von Bürgerfreiheiten und spezifischen nationalen bzw. kulturellen Spielräumen nicht legitimieren. Praktiziert wird hier Kriminalisierung „im Zweifel gegen die Freiheit". Falsch ist die Grundannahme, dass Kindesmissbrauch „eher zunehmen" werde. Ignoriert wird die kriminologische Erkenntnis, dass die bisher gemessene Zunahme ausschließlich auf der gesteigerten gesellschaftlichen Beachtung des Problems und entsprechender Anzeigebereitschaft beruht. Falsch ist vor allem die Grundannahme, schlichte Strafschärfungen würden stärker abschrecken (Präambel Nr. 6.)

 

3. Verschärftes Strafrecht

Die materiellrechtlichen Vorschriften erscheinen unverändert problematisch. So jeden­falls der - aus der wiederum von den USA maßgeblich beeinflussten UNO-Kinderrechts -Konvention übernommene - Begriff des „Kindes" und des entsprechenden „Schutz"alters von 18 Jahren. Was schon 2004 zu kritisieren war: Mündige und heiratsfähige 17jährige Jugend­liche werden gleich behandelt wie 5jährige Kinder. Auf Grund der Kritik, insbesondere der Sexualwissenschaft, wurden die Mitgliedstaaten damals schließlich ermächtigt (nicht verpflichtet), in drei Fällen Ausnahmen von der absoluten Kriminalisierung vorzusehen: erwachsene Darstellerinnen; Herstellung und Besitz bloß fiktiver Darstellungen, wenn keine Gefahr der Verbreitung besteht, sowie von Darstellungen Jugendlicher oberhalb des jeweiligen nationalen sexuellen Mündigkeitsalters (in Deutschland und Österreich: 14 Jahre) mit Einverständnis des Jugendlichen und zu dessen persönlichem Gebrauch (zB innerhalb

einer Beziehung). Jetzt sind diese - in Deutschland und Österreich realisierten - Ausnahmen sämtlich begründungslos gestrichen worden. In jedem Mitgliedstaat strafbar macht sich zukünftig ein 14jähriger, der in seiner Privatheit eine nackte 17jährige Schönheit zeichnet, ebenso eine 16jährige, die auf ihrem PC die virtuelle Darstellung eines gleichaltrigen nackten jungen Mannes generiert.

Die neue Formulierung der Ausnahme des Einverständnisses sexuell mündiger Jugendlicher (Art. 8) ist so unbestimmt, dass sie zur wirksamen Ausfilterung nicht strafbedürftiger Fälle ungeeignet ist: verlangt werden „vergleichbares Alter" und „vergleichbarer mentaler und körperlicher Entwicklungsstand und Reifegrad". Die Rückausnahme, dass „kein Missbrauch impliziert" sein darf, hebt diese Ausnahme praktisch wieder auf. Die 19jährige, die mit einem 17jährigen Webcamsex macht, oder der 18jährige, der seine 16jährige Ehefrau am Strand im knappen Bikini fotografiert, könnten sich künftig strafbar machen, wenn trotz Einverständnisses ein körperliches oder mentales Machtungleichgewicht konstruiert würde. Faktisch werden Lebensrealitäten junger Menschen unter Generalverdacht gestellt. Derart weites richterliches Ermessen kann nur allzu leicht in von wandelbaren Moralstandards beeinflusste richterliche Willkür kippen.

Kann man noch akzeptieren, dass kommerzielle bzw. öffentliche Herstellung, Vertrieb, Zugänglichmachen von Darstellungen sexueller Vorgänge auch bei mündigen Jugendlichen oberhalb des jeweiligen nationalen Mindestalters (also grundsätzlich legaler sexueller Vorgänge) strafbar sind (Art. 2 lit.a), so greift doch deren Strafbarkeit auch im privaten Bereich einverständlicher intimer Beziehungen und des Besitzes (gar von Darstellungen Erwachsener) unverhältnismäßig in Freiheitsrechte ein. Vor allem müsste der Begriff der Pornografie genauer bestimmt sein: nach Art.2 (b) genügen „jegliches Material mit Darstellungen eines Kindes, das an realen oder simulierten eindeutig sexuellen Handlungen beteiligt ist," (i) oder „jegliche Darstellung der Geschlechtsorgane eines Kindes für primär sexuelle Zwecke" (ii). Erstreckt wird die Strafbarkeit nunmehr ausdrücklich auch auf das „kindliche Erscheinungsbild" (iii) oder gar einer entsprechenden künstlerischen oder Comic-Darstellung (iv). Damit wird die hoch bedeutsame rechtsstaatliche Sicherung unterlaufen, dass der Täter die Tatsachen gekannt haben muss und ihm diese Kenntnis nachgewiesen werden muss (Beweislastumkehr).

Die „Straftaten im Zusammenhang mit sexueller Ausbeutung " (Art. 4) erscheinen zwar akzeptabel formuliert, jedoch teilweise zu unbestimmt und damit polizeilicher und richterlicher Willkür ausgesetzt (Verstoß gegen § 1 StGB und Art. 103 Abs.2 GG). So z.B. der häufige Begriff „ein Kind veranlassen".

Absurder Weise könnte auch ein soeben strafmündig gewordener 14-jähriger Jugendlicher für die „Verführung" oder das Fotografieren eines knapp noch nicht 18-jährigen "Kindes" belangt werden. Spielfilme, in denen unter 18jährige Darstellerinnen Sexszenen simulieren, müssten kriminalisiert werden: die Richtlinie macht keinerlei Ausnahmen für künstlerische Werke. Übliche Pubertätskomödien, wie „Eis am Stiel" oder „American Pie", werden damit ebenso kriminell wie beispielsweise der weltbekannte Film „Die Blechtrommel", der als erster deutscher Spielfilm mit dem Oscar ausgezeichnet wurde. Sogar der neue Harry-Potter-Film wird zum Kriminaltatbestand, beinhaltet er doch eine Nacktszene mit simuliertem Sex. Bestrafen müssen die Mitgliedstaaten nicht nur die Hersteller, Verleiher und Anbieter sondern jeden, der einen solchen Film besitzt. Der Besitz muss mit einer Höchststrafe von mindestens 2 Jahren Gefängnis bestraft werden. In Nordamerika (dem Vorbild für die neue EU-Gesetzgebung) wurde „Die Blechtrommel" seinerzeit ja tatsächlich wegen der Darstellung minderjähriger Sexualität verboten. Selbst in den USA hat der Oberste Gerichtshof aber einer derartig uferlosen Kriminalisierung 2002 ein Ende bereitet und entschieden, dass bloß fiktive (virtuelle) Darstellungen sowie Darstellungen erwachsener Personen nicht kriminalisiert werden dürfen (Ashcroft v. Free Speech Coalition 16.04.2002). Die EU will solche Kriminalisierung 2010 einführen.

 

4. Verschärftes Strafprozessrecht

Zu weiterer unverhältnismäßiger Verschärfung und Freiheitseinschränkung führt die Anzeige­pflicht (Art.15). Künftig wird jede/r (!), der/die von einem der oben angeführten (neuen) Straftaten Kenntnis erlangt oder auch nur einen begründeten Verdacht hat, zur Anzeige verpflichtet - ohne Ausnahmen von der Anzeigepflicht für Angehörige oder für bestimmte Berufsgruppen. Jeder Verurteilte kommt nicht nur in vielen Mitgliedstaaten (wie bisher) in die Sexualstraftäterdatei und wird bei jedem Wohnsitzwechsel der Polizei des neuen Wohnortes als Sexualstraftäter gemeldet, sondern muss EU-weit auch von jedem regelmäßigen Kontakt mit unter 18jährigen ausgeschlossen werden. Zu diesem Zweck wird der Datenaustausch innerhalb der EU erleichtert (Art.14).

Wer also „Die Blechtrommel", „American Pie", „Eis am Stiel", den neuen Harry-Potter-Film oder ähnliches in seinem Wohnzimmerschrank hat, muss in Zukunft von jedem (auch Freund, Verwandten, Ehepartner, Therapeuten, Anwalt, Priester) angezeigt werden, der das (begründet) vermutet. Der Verurteilte verliert Sorge- und Umgangsrecht mit den eigenen Kindern und darf weder im Beruf noch im Privaten regelmäßigen Kontakt mit unter 18jährigen haben.

 

5. Förderung wirklicher Kinderpornographie

Der Kampf gegen Kinderpornografie ist von großer Bedeutung und die neue Richtlinie enthält dazu gute und wichtige Bestimmungen. Gleichzeitig gefährdet sie aber die wirksame Bekämpfung sexueller Ausbeutung. Denn statt alle Kräfte auf die Bekämpfung wirklicher Kinderpornografie zu konzentrieren, greift die überbordende Kriminalisierung tief in die Lebens­realität und Selbstbestimmung junger, sogar erwachsener Menschen ein. Die Strafverfolgungs behörden werden mit immer mehr unnützer Kriminalisierung von Handlungen belastet, die mit Kinderpornografie nichts zu tun haben, und ihnen immer weniger Ressourcen zur Bekämpfung der wirklichen Kinderpornografie lassen.

Die Zentralisierung der Richtlinie und ihr Fokus auf das geschriebene Recht gefährdet wirksame Maßnahmen gegen die wirkliche Kinderpornographie. Ohne Umsetzung konkreter und substantieller Unterstützungs- und Schutzmaßnahmen in Nachbarschaft, in den Familien und in der Gesellschaft als Ganzes vermag das Strafrecht nur eine Illusion wirksamen Schutzes zu bieten.

Abzuwägen ist aber auch: Androhung und Vollstreckung von Freiheitsstrafen stellen die massivsten staatlichen Eingriffe in die Freiheit des Bürgers dar und müssen deshalb als ultima ratio besonders skrupulösen Bedingungen unterworfen sein. Strafrecht darf keinesfalls zum Schutz irgendwelcher Moralen missbraucht werden, sondern ist immer an die Voraussetzung substantieller Rechtsgutverletzungen geknüpft. Das Sexualstrafrecht schützt die sexuelle Selbstbestimmung und die ungestörte sexuelle Entwicklung von Kindern und Jugendlichen. Das kann aber nur gelingen, wenn sozial- und familienstrukturelle Bedingungen existieren, welche das Risiko solcher Rechtsgutverletzungen mindern.

Einmal mehr bekommen wir vorgeführt, wie auf der EU-Ebene nach dem populistischen Prinzip „Der Zweck heiligt die Mittel" gehandelt wird. Durch die EU-Strafrechtsvorgaben im Bereich der höchst diffus definierten „O.K." (Organisierte Kriminalität) ist in unserem ursprünglich recht hoch kultivierten rechtsstaatlichen System von Strafrecht und Straf­prozessrecht schon viel Porzellan zerschlagen worden. Wie bereits viele andere Maßnahmen ist diese im übrigen durch die UNO motiviert worden und damit direkt durch die äußerst repressive Strafrechtspolitik der U.S.A., welche sich in der UNO meist durchsetzen. Davon zeugen Formulierungen des Rahmenbeschlusses, welche wörtlich mit U.S.-Vorgaben übereinstimmen.4 Das ist moralische Kolonisierung.

 

13. Februar 2011

 

Prof. Dr. med. Peer Briken (1. Vorsitzender) für die Deutsche Gesellschaft für Sexualforschung (DGfS) 5

Dipl-Päd. Rektor Linus Dietz (Bundesvorsitzender) für die Deutsche Gesellschaft für Geschlechtserziehung (DGG) 6

Prof. Dr. Uwe Hartmann (Vorsitzender ) für die

Deutsche Gesellschaft für Sexualmedizin und Sexualtherapie (DGSMT) 7

Prof. (US) Dr. Jakob Pastötter (Präsident) für die

Deutsche Gesellschaft für Sozialwissenschaftliche Sexualforschung (DGSS) 8

PD Dr. Kurt Seikowski (Vorsitzender) für die Gesellschaft für Sexualwissenschaft (GSW) 9

Mag. Johannes Wahala (Präsident) für die

Österreichische Gesellschaft für Sexualforschung (ÖGS) 10

 

 

1 2004/68/JI

2 KOM(2010)94; 2010/0064 (COD)

3 http://europa.eu/rapid/pressReleasesAction.do?reference=PRES/10/322&format=HTML&a ged=0&lg=en&guiLanguage=en

4 Vgl. die U.S.-amerikanische Vorschrift Art. 2256 (2) U.S. Federal Criminal Code

5 http://www.dgfs.info

6 http://www.dgg-ev-bonn.de

7 http:// www.dgsmt.de

7 www.sexualwissenschaft.org

8 http://www.sexologie.org

9 www.oegs.or.at